Puh, ja das nervt, ich weiß. Diese Seite, nein eigentlich Klickdichschlau selbst gar nicht, aber Google, die Firma die so freundlich ist, mir mit Hilfe von ein paar Werbeanzeigen ein Taschengeld zukommen zu lassen, verwendet Cookies. Wenn ich noch Trainer wäre oder Klickdichschlau noch aktuell halten würde, würde ich das jetzt mal so erklären, dass man es auch versteht. Jedenfalls sind diese Cookies garantiert fettfrei und enthalten kein Backpulver oder chemischen Zusätze.

Prima, jetzt kann der Rubel rollen!
:-D
 

Datenschutz

Datenschutzgesetze dienen dem
Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten.
Sie regeln die Zulässigkeit bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten
durch Behörden oder private Unternehmen.

Rechte

Grundrecht auf Datenschutz
Jeder Bürger hat ein Grundrecht auf Datenschutz. Die Verwendung, Speicherung und Weitergabe von personenbezogenen Daten unterliegen der Datenschutzrichtlinie.
Selbstbestimmung über Weitergabe und Verwendung
Jede Person hat das Recht auf Selbstbestimmung über die Weitergabe und Verwendung seiner Daten. Ausnahmen bedürfen eines Gesetzes.
Auskunft und Einsicht
Jeder Bürger besitzt das Recht auf Auskunft und Einsicht in Daten, die ihn betreffen. Es bestehen Ausnahmen vom Auskunftsrecht, wenn z.B. die Sicherheit des Staates, die Landesverteidigung oder die öffentliche Sicherheit betroffen sind.
Berichtigung, Sperrung bzw. Löschung von falschen Daten
Es besteht das Recht auf Berichtigung, Sperrung bzw. Löschung von falschen Daten, die über eine Person gespeichert wurden.
Löschung nicht zulässiger Daten
Es besteht das Recht auf Löschung, wenn die Speicherung der Daten nicht zulässig ist.
Löschung nicht mehr benötigter Daten
Es besteht das Recht auf Löschung, wenn die Speicherung der Daten nicht mehr notwendig ist.

Pflichten

Aus diesen Rechten des einzelnen Bürgers ergeben sich Pflichten für diejenigen, die Daten verarbeiten.

Angemessenes Schutzniveau in Drittländern
Die Übermittlung von Daten in Länder, die nicht Mitglied der EU sind ("Drittländer"), ist dann zulässig, wenn das jeweilige Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet.
Meldepflicht bei der zuständigen Kontrollbehörde
Ausnahme: best. Fälle, die kein besonderes Risiko beinhalten.
Relevanz
Daten dürfen nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und verwendet werden ( Ausnahme: wissenschaftliche oder statistische Zwecke unter best. Voraussetzungen ).
Sachliche Richtigkeit, neuester Stand
Daten dürfen nur so verwendet werden, dass sie in Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind.
Datensicherheit
Es sind technische sowie organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen.

Gesetze und Richtlinien

Die Datenschutzrichtlinie der EU gibt die wichtigsten Punkte vor, die die einzelnen Mitgliedsstaaten in ihrem jeweiligen Datenschutzgesetz (DSG) umzusetzen haben.

  Zum Aufklappen: Ausschnitte Österreichisches Datenschutzgesetz und EU-Leitfaden